General Terms
   
 
BISS General Terms


I. Allgemeines
1. Alle Vertragsabschlüsse, auch mündliche Nebenabreden, werden erst durch eine dem
Vertragspartner schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich. Der Käufer ist solange an sein
Kaufangebot gebunden. Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
haben für uns keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners sind wir nach
unserer Wahl berechtigt;
a) vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Rückgabe der gelieferten Ware zu
verlangen, wobei etwaige Transportkosten zu Lasten des Vertragspartners gehen,
b) gestundete und befristete Forderungen für sofort fällig zu erklären,
c) für etwaige in Zahlung genommene Wechsel sofortige Freistellung aus der
Wechselverpflichtung zu verlangen.
Als berechtigte Zweifel im vorstehenden Sinne gelten insbesondere:
Ungünstige Auskünfte durch Auskunfteien, Verschlechterung der Vermögens- oder
Liquidationsverhältnisse, Zahlungsverzug aus anderen Abschlüssen, Wechselprotest,
Zwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln oder die Einleitung eines Vergleichs-, Konkurs- oder
Insolvenzverfahrens.II. Angebot und Auftragserteilung
1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.
Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau
aufgestellt, bleiben jedoch unverbindlich. Sie sind kostenpflichtig und werden in Rechnung
gestellt.
2. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des
Auftraggebers ausgeführt.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten sind nur
annähernd maßgebend und nicht bindend.
4. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und
sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird.
5. Aufträge werden von uns durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung angenommen.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.III. Preise
1. Alle Preise sind grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Netto-Listenpreise,
sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise gelten ab Lager und
schließen Verpackung, Fracht , Versicherung und Versandkosten nicht ein.
2. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz gesondert
zugeschlagen.IV. Lieferung und Gefahrübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen und Sendungen auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die unsere Lieferanten vor Ausführung
eines Auftrages an dem Erzeugnis allgemein vornehmen, können nicht beanstandet werden.
3. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr (auch wenn unsere Fahrzeuge
verwendet werden) auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart wurde. Ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige
der Bereitstellung auf ihn über.V. Teillieferungen
1. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nachweist,
dass die Teillieferung für ihn wirtschaftlich keinen Sinn macht.
2. Teillieferungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.VI. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische
Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen,
insbesondere für die Programmierung, zu unserer Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem
Eingang sämtlicher vom Auftraggeber bereitzustellender Unterlagen und der Nichteinhaltung
etwaiger anderer Verpflichtungen (verbindliche Testabnahmen der Programme) verlängert sich
die Lieferfrist entsprechend.
2. Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche
Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Nichteinhaltung einer darüber
hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, uns
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der
Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder
vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.
3. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich
machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Roh-stoff- oder
Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unserem
Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von
der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit
beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
4. Lehnt der Auftraggeber die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf
Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen
Pauschalbetrag in Höhe von bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangenVII. Gewährleistung (Garantie)
1. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des
Liefergegenstandes sind innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich
vorzubringen, widrigenfalls die Lieferungen und Leistungen unter alleinigem Vorbehalt der
nachfolgenden Gewährleistung für nicht erkennbare Mängel als angenommen gelten.
2. Falls von uns gebrauchte Geräte verkauft werden, stehen dem Auftraggeber, sofern es
sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, keinerlei Gewährleistungsansprüche
zu, gleichgültig ob Mängel oder Funktionsstörungen an der Ware erkennbar oder nicht erkennbar
sind. Im Übrigen 1 Jahr, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne von §
13 BGB handelt.
3. Beim Verkauf fabrikneuer Geräte übernehmen wir Garantieleistungen nur in dem Umfang,
als wir selbst Regreß- und Nachbesserungsansprüche an unsere Lieferanten geltend machen
können. Grundsätzlich besteht ein Wandlungs-, Minderungs- und Schadenersatzanspruch auch für
Folgeschäden nicht.
4. Der Auftraggeber kann in allen Fällen Gewährleistung nach Gesetz oder Vertrag
(Garantie) nur verlangen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtung nicht im Rückstand
ist, den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, nach Ablauf einer zu setzenden
Abhilfefrist; Schadenersatz nur nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die dem normalen Verschleiß unterworfenen
Teile. Müssen Geräte zu uns überbracht werden, gehen die Kosten der Hin- und Rückfracht zu
Lasten des Auftraggebers. Wird in Ausnahmefällen die Instandsetzung der Geräte beim
Auftraggeber gewünscht, so werden die unter die Gewähr fallenden Teile kostenlos geliefert,
während Fahrtzeit, Fahrtkosten und Montagekosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
6. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße
Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügenden Instandhaltung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, anomale Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von unseren
Installationsbedingungen sowie die auf Transportschäden zurückzuführen sind.
7. Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen von dritter
Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen, wo-
runter auch die Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die
auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluß der Liefergegenstände an andere Geräte durch den
Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind. Im Falle einer Mängelrüge muss uns Gelegenheit
gegeben werden, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für
beanstandete Teile Ersatz zu leisten.
8. Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz
jeglicher Art (auch Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden) oder aber auch
Folgeschäden aus Hard- und Software sowie von Nebenabreden oder Nebenverpflichtungen sind
ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns.VIII. Zahlung
1. Alle Rechnungen sind ohne jeden Rechnungsabzug sofort bei Empfang der Ware zu
bezahlen, sofern kein abweichenden Vereinbarungen bestehen.
2. Bei Überschreitung von Zahlungszielen sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag berechtigt, sofern es
sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt. Bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für
Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher nicht anerkannter Gegenansprüche
ist unzulässig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ,mit Gegenansprüchen aufzurechnen.
4. Nur Zahlungen an uns selbst sind rechtsverbindlich. Wechsel, Schecks,
Zahlungsanweisungen werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt angenommen.
Wechselzahlungen bedürfen unserer Zustimmung. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der
Auftraggeber; sie sind sofort zu zahlen. Weiterleitung und Prolongation gelten gleichfalls
nicht als Erfüllung. Bei vereinbarter Ratenzahlung wird der Gesamtbetrag der Rechnung sofort
fällig, wenn die Zahlung einer Rate nicht spätestens 5 Tage nach Verfall erfolgt ist. Wegen –
begründet oder unbegründet – geltend gemachter Mängel sind Zurückhaltung und Aufrechnung in
keinem Fall gestattet. Bei Zahlungseinstellung, Geltendmachung von Außenständen, Vergleich,
Konkurs oder Insolvenz des Schuldners fallen Mengenrabatte u.ä. weg. Bei Zahlungsverzug muß
der Auftraggeber auf Verlangen angemessene Sicherheit leisten; wir dürfen in diesem Falle
noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen von der Vorauszahlung abhängig machen.IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung (bei Scheck oder
Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. Mehrere Lieferungen oder Nachlieferungen
gelten bezüglich des Eigentumsvorbehalts als ein Geschäft, so dass das Eigentum an sämtlichen
Gegenständen erst übergeht, wenn sämtliche Lieferungen vollständig bezahlt sind.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jegliche Eigriffe
Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der
Auf-traggeber seine Vertragspflichten nicht, sind wir im übrigen befugt, die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen; der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz.
3. Der Auftraggeber tritt bereit mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer
Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller
Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen
Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner
Forderungen und die Namen seiner Drittschuldner mitzuteilen.
4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben
Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Auftraggeber aus diesem Rechtsübergang Ansprüche
erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir
Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der
Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung
oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum
an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.X. Auskünfte und Beratung
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer
Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die
regelmäßig nicht als zugesichert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der
Auftraggeber wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von
der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.XI. Software-Regelungen
1. Die von uns oder in Lizenz vergebenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der
Auftraggeber verpflichtet sich diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen
seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit dem Kauf der Programme verpflichtet er sich,
diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie
von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinen
unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der
Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
2. Irgendwelche Ersatzansprüche aus Software-Leistungen wegen mittelbarer oder
unmittelbarer Schäden, aber auch Folgeschäden, insbesondere wegen Schäden aus Beratung,
Mitwirkung bei der Einsatzvorbereitung oder Mängeln an Programmen, sind ausgeschlossen.XII. Haftungsausschluß bei Datenverlust
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gespeicherter Daten. Wir weisen den Auftraggeber ausdrücklich
darauf hin, dass im Rahmen der Hard- und Softwareinstallation oder -pflege jeder Eingriff in
ein EDV-System eine Gefährdung der dort enthaltenen Daten darstellt. Aus diesem Grund ist der
Auftraggeber verpflichtet, vor einem Eingriff in das jeweilige EDV-System bzw. vor
auftragsgemäßem Einsatz durch uns, für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen, wobei
der Auftraggeber alleinverantwortlich ist für den ordnungsgemäßen, fehlerfreien und
vollständigen Zustand der Datensicherung, sowie für die ordnungsgemäße, fehlerfreie und
vollständige Durchführung des Datensicherungsverfahrens. Wir haften im Rahmen der
Durchführung des von uns übernommenen Auftrages ausschließlich für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für Datenverluste
und Datenbeschädigungen, sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden.XIII. Embargobestimmungen
Befindet sich auf Lieferschein und/oder Rechnung ein Embargovermerk, gilt bindend folgende
Bestimmung: Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland ohne
Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft verletzt deutsche und US-amerikanische
Gesetze.XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.
Die Geschäftsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht.XV. Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.